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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Die Überlassung eines Pedelecs oder eines normalen Fahrrads führt nur in den Fällen einer Barlohnumwandlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[1]
Der geldwerte Vorteil bestimmt sich nach einem Durchschnittswert.[2] Als Durchschnittswert sind 1% der auf volle 100EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der (ersten) Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Hieraus folgt, dass alle unselbstständigen Einbauten (fest am Rahmen verbaute Schlösser, Navigationsgeräte, angebaute Träger usw.), die der Hersteller, Importeur oder der Großhändler am Fahrrad vorgenommen hat, mit dem Ansatz der UVP abgegolten sind.[3]
Mit diesem monatlichen 1-%-Durchschnittswert ist die private Nutzung abgegolten, also:
- alle Privatfahrten,
- alle Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- alle Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.[4]
Wichtig
Verringerte Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Überlassung von 2019 bis 2030
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 ein betriebliches E-Bike (Pedelec) oder ein normales Fahrrad, ist bis 2030 1% des auf volle 100EUR abgerundeten Viertels der UVP anzusetzen. Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Wurde das E-Bike (Pedelec) oder das Fahrrad hingegen einem Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen, kommt bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 die neue Steuererleichterung nicht in Betracht.[5]
Wichtig
Ausdrücklich keine Anwendung der Sachbezugsfreigrenze
Die Freigrenze für Sachbezüge von 50EUR im Jahr 2022 (bis 2021: 44EUR)[6] ist ausdrücklich nicht anzuwenden. Diese gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort.[7]
Barlohnumwandlung zugunsten eines E-Bikes
Eine Entgeltumwandlung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, soweit es sich um ein E-Bike handelt, das dem Arbeitgeber gehört und vom Arbeitnehmer ggf. auch privat genutzt werden kann. Oftmals wird in diesen Fällen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmer vereinbart. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung vor Entstehung des Vergütungsanspruchs, d.h. vor der Fälligkeit der Lohnzahlung, abgeschlossen wird.[8]
[1] §3 Nr.37 EStG,
s. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.
[2] GleichlautendeLändererlasse v. 9.1.2020, BStBl2020 I S.174.
[3] BFH, Urteil v. 13.10.2010, VI R 12/09, BStBl2010 II S.361, Rz.13.
[4] §8 Abs.2 Satz10 EStG.
[5] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.1.2020, BStBl2020 I S.174.
[6] §8 Abs.2 Satz11 EStG.
[7] §8 Abs.2 Satz1 EStG.
[8]
S. Vergütungsoptimierung durch Gehaltsextras: Möglichkeiten und Folgen.
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